Allerding stellt Zeitdiebstahl keinen Diebstahl nach § 242 StGB dar, da keine beweglichen Sachen entwendet werden. Es kann also höchstens § 266 StGB (Untreue) Anwendung finden. Dazu muß aber ein Pflichtverhältnis zwischen dem Besitzer der Hard- bzw. Software und dem Nutzer bestehen, sowie die Nutzung vorsätzlich mit dem Ziel, das Vermögen des Besitzer zu schädigen, erfolgen.
Dies wird im Einzelfall einem Hacker
nicht nachgewiesen werden können, da einerseits meist kein Pflichtverhältnis
bestehen wird, und, wo dies doch der Fall ist, eine vorsätzliche Schädigung
vermutlich nicht beweisbar sein wird.