Zu unterscheiden sind drei, im allgemeinen unterschiedliche Personen:
Der Begriff ,,Daten`` ist hier, wie leider üblich, nicht genau definiert. Sicher ist jedoch, daß unter allen Daten nur jene laut Absatz 2 geschützt sind, die nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, also z. B. alle Daten auf Disketten oder Festplatten, nicht jedoch ausgedruckte Daten. Daten im Sinne des § 202a sind damit also auch Programmdaten u. ä. .
Bestraft wird das sich oder anderen Verschaffen von Daten, nur wenn diese nicht für den Täter bestimmt und diese zusätzlich gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.
Die Bestimmung der Daten richtet sich nach dem Willen des Verfügungsberechtigten. Zur Strafbarkeit des Ausspähens der Daten müssen diese außerdem noch gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein, d.h es müssen Maßnahmen getroffen werden, die besonders dem Zweck der Geheimhaltung dienen. Maßnahmen die den Zugang zu den Daten erschweren, aber primär anderen Zwecken dienen, wie z.B. besondere Brandtüren, sind nicht ausreichend. Angemessen sind ausdrücklich sogenannte systemimmanente Vorkehrungen wie Passworte u. ä..
Für Daten die sich in der Übertragung
befinden, erfüllt praktisch nur eine geeignete Codierung die Bedingung
der ,,besonderen Sicherung``.
Straffrei bleibt, wer ohne Vorsatz oder nur mit bedingtem Vorsatz handelt. Insbesondere macht sich nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr 10/5058 S.28) der nicht strafbar, der ,,nur`` in einen fremden Computer eindringt, ohne weitere Aktionen zu starten.
Laut Paragraph 205 StGB wird ein
Vergehen nach § 202a StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt
ist nur der Verfügungsberechtigte (s.o.), nicht etwa auch der auf
den sich die Daten beziehen, also der Betroffene.