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Der Paragraph 202a

Der im Zusammenhang mit dem ,,Hacking`` wichtigste Paragraph des StGB ist vermutlich § 202a (Ausspähen von Daten):

 Zu unterscheiden sind drei, im allgemeinen unterschiedliche Personen:

  1. Der Berechtigte

  2. Er ist über die Daten verfügungsberechtigt, hat für ihre Sicherheit zu sorgen und ist berechtigt, Strafantrag bei Verletzung des § 202a zu stellen.
     
  3. Der Betroffene

  4. Auf ihn beziehen sich die Daten, sofern sie überhaupt personenbezogen sind. Aus der Tatsache, daß die Daten sich auf ihn beziehen, leitet sich aber in der Regel nicht ab, daß er auch Berechtigter im Sinne des § 202a ist.
     
  5. Der Täter

  6. Er verschafft sich oder einem Dritten Daten, die nicht fu''r ihn bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.
Der § 202a schützt das Interesse des über die Daten verfügungsberechtigten an deren Geheimhaltung. Nicht direkt geschützt ist dagegen das Interesse des Betroffenen, es sei denn, daß der Betroffene gegenüber dem Berechtigten ein Recht auf Wahrung der Vertraulichkeit hat. Davon unberührt bleiben die Rechte des Betroffenen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Der Begriff ,,Daten`` ist hier, wie leider üblich, nicht genau definiert. Sicher ist jedoch, daß unter allen Daten nur jene laut Absatz 2 geschützt sind, die nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, also z. B. alle Daten auf Disketten oder Festplatten, nicht jedoch ausgedruckte Daten. Daten im Sinne des § 202a sind damit also auch Programmdaten u. ä. .

Bestraft wird das sich oder anderen Verschaffen von Daten, nur wenn diese nicht für den Täter bestimmt und diese zusätzlich gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.

Die Bestimmung der Daten richtet sich nach dem Willen des Verfügungsberechtigten. Zur Strafbarkeit des Ausspähens der Daten müssen diese außerdem noch gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein, d.h es müssen Maßnahmen getroffen werden, die besonders dem Zweck der Geheimhaltung dienen. Maßnahmen die den Zugang zu den Daten erschweren, aber primär anderen Zwecken dienen, wie z.B. besondere Brandtüren, sind nicht ausreichend. Angemessen sind ausdrücklich sogenannte systemimmanente Vorkehrungen wie Passworte u. ä..

Für Daten die sich in der Übertragung befinden, erfüllt praktisch nur eine geeignete Codierung die Bedingung der ,,besonderen Sicherung``gif.

Straffrei bleibt, wer ohne Vorsatz oder nur mit bedingtem Vorsatz handelt. Insbesondere macht sich nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr 10/5058 S.28) der nicht strafbar, der ,,nur`` in einen fremden Computer eindringt, ohne weitere Aktionen zu starten.

Laut Paragraph 205 StGB wird ein Vergehen nach § 202a StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist nur der Verfügungsberechtigte (s.o.), nicht etwa auch der auf den sich die Daten beziehen, also der Betroffene.
 


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Guido Rößling

Tue Nov 21 16:05:48 MET 1995