Der Verfasservertrag - Tipps für Autoren Marc Ruef | 11.07.2011 Vor einiger Zeit wurde ich vom Herausgeber eines Buchs zum Thema Informationssicherheit angefragt, ob ich der anstehenden Neuauflage einen Beitrag beisteuern möchte. Als Thema hatte er für mich Sicherheit im Cloud Computing vorgesehen, wobei ihm voraussichtlich meine Auflistung der 10 sicherheitsrelevanten Gründe gegen Cloud Computing (http://www.scip.ch/?labs.20091127) gefallen hat. Ich habe relativ schnell eingewilligt und mich sofort ans Schreiben gemacht (ich bin stets jemand, der frühzeitig mit einer Auftragsarbeit fertig ist). Währenddessen sollte das Vertragswerk zur Gegenzeichnung bei mir eintreffen. Im sogenannten Verfasservertrag werden die Rechten und Pflichten zwischen Autor und Verlag definiert. Ich habe schon so manchen Autorenvertrag gesehen und fast die meisten davon teilweise oder ganz abweisen müssen. Dabei sind folgende Punkte meines Erachtens aus der Sicht eines Autors besonders wichtig. Diese sind als Empfehlung für jeden zu sehen, der gerne bei einem Verlag einen Fachbeitrag oder ein Buch auflegen möchte: * Definition des Honorars: Es muss eine klare Regelung bezüglich des Honorars stattfinden. Im Idealfall erhält der Autor als erstes ein verkaufsunabhängiges Initialhonorar. Dieses beträgt je nach Umfang eines Artikels oder Buchs zwischen ein paar Hundert bis mehreren tausend Euro. Zusätzlich erhält er ebenso - dies ist aber in der Regel Buchverkäufen vorenthalten - eine Umsatzbeteiligung. Diese wird oftmals auf ca. 10% des Verkaufspreises oder Gewinns festgelegt. Eine Festlegung auf den Gewinn ist dabei sehr undurchsichtig. In der Regel kann der Autor zwar Einsicht in die Buchhaltung erhalten. Dies ist aber mit weiteren Aufwänden verbunden. * Nennung des Autors: Ein Autor soll und darf darauf bestehen, dass er im Rahmen der Veröffentlichung des Werks als dessen Urheber genannt wird. Diese Nennung ist nicht nur auf die Vertragsdauer bzw. Dauer der Zusammenarbeit festzulegen. Stattdessen ist diese für die gesamte Zeitdauer der Nutzung und des Vertriebs des Werks einzuhalten. * Zeitdauer der Nutzungsrechte: Die Zeitdauer des Nutzungsrechte durch den Vertrag ist bestmöglich festzulegen. Dabei kann sich auf eine Auflage (z.B. 5'000 Stück) oder auf einen Zeitraum (maximal 5 Jahre) geeinigt werden. Hierbei gilt es zu definieren, was nach Ablauf dieser Zeitdauer - vor allem mit den Nutzungsrechten - genau geschieht. * Anpassungen und Korrekturen: Verlage wollen in der Regel Anpassungen, Korrekturen und Erweiterungen durch den Autor vornehmen lassen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Neuauflage eines Buchs geplant ist. Hierbei gilt es ebenso zu definieren, ob und inwiefern solche Anpassungen vom Verlag durchgesetzt und durch den Autor berücksichtigt werden müssen. Im Idealfall kann der Autor auf die Umsetzung unliebsamer Anpassungen verzichten. * Weiterverarbeitung durch Dritte: Will oder kann ein Autor nicht mehr mit einem Verlag zusammenarbeiten, muss definiert werden, inwiefern Dritte die gewünschten Anpassungen vornehmen können lassen sollen. Auf eine unerlaubte Anpassung des Originalwerks sollte im besten Fall verzichtet werden. * Rückgabe der Nutzungsrechte: Im Vertragswerk sollte festgehalten werden, wann und wie die Rechte an den Autor zurückgehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Buch nicht mehr aufgelegt wird oder x Jahre nach dem Erscheinen eines Fachartikels. Mit der Rückgabe der Nutzungsrechte sollte der Autor wieder frei über sein Erzeugnis verfügen können. Dies schliesst die Anpassung und den Weiterverkeuf mit ein. * Wiederruf der Nutzungsrechte: Einem Autor sollte es stets vorbehalten sein, die an den Verlag gewährten Nutzungsrechte zu widerrufen. Dies kann auf wirtschaftliche Unstimmigkeiten oder bei einem partiellen Vertragsbruch der Fall sein. Die meisten Verlage sind, gerade bei einem Erstlingswerk eines Autoren, gar nicht begeistern von diesen Forderungen. In praktisch allen Punkten ist der Verlag nämlich darum bemüht, dass er den gesamten Handlungsspielraum für sich alleine in Anspruch nehmen kann. Setzt man als Autor entsprechenden Druck auf, um seine eigenen Rechte aufrecht erhalten zu können, muss man mit einem Rückzug des Verlags rechnen. So auch im geschilderten Fall, in dem der Verlag in keinem Punkt meinen Forderungen einwilligen konnte. Eine Zusammenarbeit ist deshalb nicht zustande gekommen. Da ich mittlerweile den Artikel schon zu etwa 90% fertiggestellt hatte, sah ich mich entsprechend nach einem anderen Vertriebskanal um. Gute Artikel sind bei Fachzeitschriften immer gesucht. Und notfalls sollte ich meine Abschrift in den kommenden Wochen im scip Labs Blog (http://www.scip.ch/?labs) zur freien Verfügung stellen.